ITOCHU Deutschland GmbH – Allgemeine Einkaufsbedingungen („Bedingungen")

1. Begriffsbestimmungen:

1.1 In den vorliegenden Bedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Gesellschaft“ bezeichnet ITOCHU Deutschland GmbH;

Vertrag“ bezeichnet die Annahme der Bestellung einschließlich der vorliegenden Bedingungen durch eine schriftliche oder mündliche Bestätigung des Verkäufers, der die Lieferung der Ware durchführt;

Ware“ bezeichnet die Ware, welche die Gesellschaft gemäß dem Vertrag vom Verkäufer beziehen soll;

Bestellung“  bezeichnet die schriftliche Bestellung der Gesellschaft sowie die Anweisungen zur Lieferung der Ware;

Verkäufer“  bezeichnet die Person, die die Bestellung der Gesellschaft annimmt.

2. Geltung der Bedingungen:

2.1 Die vorliegenden Bedingungen sind die ausschließlichen Bedingungen, zu denen die Gesellschaft bereit ist, mit dem Verkäufer Geschäfte zu tätigen, und regeln den betreffenden Vertrag unter vollständigem Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen oder Bedingungen.

2.2 Jede Bestellung von Ware vom Verkäufer durch die Gesellschaft gilt als Angebot der Gesellschaft zum Kauf der Ware zu den vorliegenden Bedingungen; eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn der Verkäufer die Bestellung vollständig oder teilweise, entweder ausdrücklich durch eine entsprechende Annahmeerklärung oder stillschweigend durch Auftragserfüllung, annimmt. Eine vom Verkäufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Eingang angenomme Bestellung gilt automatisch als abgelehnt.

2.3 Bestimmungen oder Bedingungen, die in dem Preisangebot, der Auftragsbestätigung bzw. Bestellannahme, der Spezifikation oder einem ähnlichen Dokument des Verkäufers vermerkt, mitgeliefert oder enthalten sind, sind nicht Bestandteil des betreffenden Vertrags, und der Verkäufer verzichtet auf ein etwaiges, ihm ansonsten zustehendes Recht, sich auf diese anderen Bestimmungen und Bedingungen zu berufen.

2.4 Die vorliegenden Bedingungen gelten für sämtliche Einkäufe der Gesellschaft; Änderungen der vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.

3. Qualität und Mängel:

3.1 Die sich aus den vorliegenden Bestimmungen ergebenden Rechte der Gesellschaft bestehen über die gesetzlichen Bedingungen hinaus, die nach anzuwendendem Recht zugunsten der Gesellschaft gelten.

3.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Ware unmittelbar nach ihrer Lieferung zu prüfen. Gibt das Ergebnis dieser Untersuchung oder Prüfung der Gesellschaft Grund zu der Annahme, dass die Ware nicht oder wahrscheinlich nicht mit der Bestellung oder mit Spezifikationen und/oder Mustern, welche die Gesellschaft dem Verkäufer bereitgestellt oder mitgeteilt hat, übereinstimmt, hat die Gesellschaft den Verkäufer darüber zu informieren und der Verkäufer hat umgehend die für eine solche Übereinstimmung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; außerdem kann die Gesellschaft weitere Prüfungen und Untersuchungen verlangen und diesen beiwohnen.

3.3 Unbeschadet einer solchen Untersuchung bzw. Prüfung bleibt der Verkäufer in vollem Umfang für die Qualität der Ware verantwortlich, und die Prüfung bzw. Untersuchung vermindert nicht [die von der Haftungsbeschränkung nach § 377 BGB ausgenommenen Pflichten des Verkäufers] aus dem Vertrag und wirkt sich auch nicht anderweitig auf diese Pflichten aus. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ware in Übereinstimmung mit der Bestellung und den Bedingungen des jeweiligen Vertrags gemäß § 433 Abs. 1 BGB vom Verkäufer zu fordern.

4. Lieferung:

4.1 Die Lieferung der Ware ist entsprechend etwaig anzuwendenden Incoterms (sofern diese im Rahmen des Vertrags schriftlich vereinbart wurden) und im Übrigen nach Maßgabe von Ziff. 4.2 durchzuführen.

4.2 Die Ware ist frei Haus an die Betriebsstätte der Gesellschaft oder an einen anderen, von der Gesellschaft vor Lieferung der Ware schriftlich vereinbarten Lieferort zu liefern, und der Verkäufer hat die Ware entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu entladen.

4.3 Das Lieferdatum ist in der Bestellung anzugeben; ist ein solches nicht angegeben, hat die Lieferung innerhalb von [28] Tagen nach der Bestellung zu erfolgen.

4.4 Eine Rechnung ist gemäß etwaig anzuwendenden Incoterms und Zahlungsbedingungen (sofern diese jeweils im Rahmen des Vertrags schriftlich vereinbart wurden) zu stellen. Ansonsten wird der Verkäufer der Gesellschaft die Rechnung erst mit Versand der Ware an die Gesellschaft stellen.

4.5 Der Verkäufer wird sicherstellen, dass jeder Lieferung ein Lieferschein beigefügt ist, in dem u.a. die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Paketanzahl und Inhalt sowie im Falle einer Teillieferung die noch ausstehende Restlieferung angegeben sind.

4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist ist Hauptpflicht. Wird die Ware nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Termin geliefert, hat der Verkäufer der Gesellschaft die nach dem BGB bestehenden Rechtsmittel (i) Nacherfüllung, (ii) Schadensersatz statt der Leistung, (iii) Schadensersatz zusätzlich zur Leistung, (iv) Aufwendungsersatz, (v) Schadensersatz wegen Lieferverzug sowie (vi) Rücktritt vom Vertrag zu gewähren.

4.7 Soweit von der Gesellschaft in der Bestellung nicht anders angegeben, werden Lieferungen von der Gesellschaft nur während der üblichen Geschäftszeiten entgegengenommen.

4.8 Verlangt der Verkäufer von der Gesellschaft die Rückgabe von Verpackungsmaterial an den Verkäufer, so ist dies auf einem der Gesellschaft übermittelten Lieferschein deutlich zu vermerken; die Rückgabe von Verpackungsmaterial an den Verkäufer erfolgt ausschließlich auf dessen Kosten.

4.9 Stimmt die Gesellschaft der Annahme von Teillieferungen schriftlich zu, [so gilt der betreffende Vertrag im Hinblick auf alle Teillieferungen als ein einziger Vertrag], und die vereinbarten Termine für die einzelnen Teillieferungen werden für den Verkäufer verbindlich.

4.10 Wird mehr Ware an die Gesellschaft geliefert als bestellt wurde („Überzählige Artikel“), so kann die Gesellschaft die gelieferten Überzähligen Artikel ohne zusätzliche Gegenleistung behalten, wenn die Menge an Überzähligen Artikeln 5 % der bestellten Menge derselben Produktart, wie in der betreffenden Bestellung angegeben, nicht überschreitet. In allen anderen Fällen kann die Gesellschaft nach ihrem alleinigen Ermessen dem Verkäufer Überzählige Artikel zum Bestellpreis bezahlen (in diesem Fall gelten die Überzähligen Artikel automatisch als von der Gesellschaft gekauft, ohne dass weitere Maßnahmen erforderlich sind) oder aber den Verkäufer schriftlich auffordern, Überzählige Artikel auf eigene Kosten wieder abzuholen; in letzterem Fall gilt Folgendes: (a) Der Verkäufer übernimmt jegliche Haftung für die Verwahrung der Überzähligen Artikel bis zu deren Abholung bei der Gesellschaft; und (b), wenn der Verkäufer Überzählige Artikel nicht innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Aufforderung abholt, geht das Eigentum an diesen Überzähligen Artikeln ohne Gegenleistung automatisch auf die Gesellschaft über.

5. Gefahrübergang/Eigentum:

Die Gefahr des Untergangs und der Verschlecherung der Ware verbleibt bis zum Abschluss der Lieferung an die Gesellschaft (einschließlich Entladung und Stapelung) beim Verkäufer; zu diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an der Ware auf die Gesellschaft über.

6. Preis:

6.1 Der Preis der Ware ist in der Bestellung anzugeben; soweit mit der Gesellschaft nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versteht sich der Preis der Ware ohne Mehrwertsteuer, jedoch einschließlich aller sonstigen Kosten.

6.2 Der Verkäufer wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft nicht den Preis der Ware ändern oder (gleich, aus welchem Grund) einen Aufschlag berechnen; eine solche Änderung ist für die Gesellschaft nicht verbindlich.

7. Zahlung:

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Gesellschaft den Preis für die Ware innerhalb von 30 Tagen nach deren Lieferung an die Gesellschaft zu zahlen.

7.2 Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel behält sich die Gesellschaft vor, Beträge, die der Verkäufer zu einem beliebigen Zeitpunkt der Gesellschaft gegenüber schuldet, mit Beträgen aufzurechnen, die die Gesellschaft dem Verkäufer aus einem Vertrag schuldet.

8. Geheimhaltung:

Der Verkäufer hat strengstes Stillschweigen über sämtliches technisches oder kaufmännisches Know-how, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind und die dem Verkäufer von der Gesellschaft oder ihren Beauftragten offengelegt wurden, sowie über alle sonstigen vertraulichen Informationen über das Unternehmen der Gesellschaft oder ihre Produkte, von denen der Verkäufer möglicherweise Kenntnis erlangt, zu bewahren, und er wird die Offenlegung solcher vertraulichen Informationen auf diejenigen seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterauftragnehmer beschränken, die diese Informationen zur Erfüllung der Pflichten des Verkäufers, die für diesen verbindlich sind, benötigen.

9. Eigentum der Gesellschaft:

Eigentumsrechte in allen Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die dem Verkäufer von der Gesellschaft bereitgestellt werden bzw. die zwar nicht derart bereitgestellt, aber vom Verkäufer speziell für die Herstellung der Ware verwendet werden, sind und bleiben zu jeder Zeit alleiniges Eigentum der Gesellschaft, sind jedoch vom Verkäufer auf dessen eigene Gefahr zu verwahren und von ihm bis zu ihrer Rückgabe an die Gesellschaft zu warten und in einem guten Zustand zu erhalten; der Verkäufer darf nur gemäß den schriftlichen Anweisungen der Gesellschaft über diese verfügen, und sie dürfen ausschließlich auf die von der Gesellschaft schriftlich genehmigte Weise genutzt werden.

10. Höhere Gewalt:

Die Gesellschaft behält sich vor, den Liefer- oder Zahlungstermin hinauszuschieben oder von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten oder die Menge der bestellten Ware zu reduzieren, wenn die Gesellschaft aufgrund von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Umständen an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit gehindert oder darin aufgehalten wird; dies umfasst unter anderem, jedoch nicht nur Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, Aufstände, innere Unruhen, Feuer, Explosionen, Überschwemmungen, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere arbeitsrechtliche Streitigkeiten (gleich, ob diese die Belegschaft einer der Parteien betreffen oder nicht), sich auf Spediteure auswirkende Beschränkungen bzw. Verzögerungen sowie die Unmöglichkeit, ausreichende oder geeignete Materiallieferungen überhaupt oder rechtzeitig zu erhalten.

11. Allgemeine Bestimmungen:

11.1 Die Überschriften in den vorliegenden Bedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keinerlei Auswirkung auf deren Auslegung oder Wirkung.

11.2 Eine Abtretung, Übertragung oder anderweitige Verfügung über Rechte aus diesem Vertrag ohne die schriftliche Zustimmung der Gesellschaft ist dem Verkäufer nicht gestattet. Die Gesellschaft kann ihre Rechte und Pflichten aus den vorliegenden Bedingungen an eine andere Person abtreten und übertragen; eine solche Abtretung und Übertragung wird durch Übermittlung einer entsprechenden, von der Gesellschaft und dem Abtretungs- und/oder Übertragungsempfänger unterzeichneten Mitteilung wirksam.

11.3 Jedes der Gesellschaft aus dem Vertrag zustehende Recht oder Rechtsmittel besteht unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel der Gesellschaft, gleich ob diese im Rahmen des Vertrags bestehen oder nicht.

11.4 Die vollständige oder teilweise Nichtdurchsetzung oder verspätete Durchsetzung einer Bestimmung seitens der Gesellschaft ist nicht als Verzicht der Gesellschaft auf ihr zustehende Rechte aus dem Vertrag auszulegen. Ein Verzicht der Gesellschaft im Hinblick auf die Verletzung einer Bestimmung des Vertrags oder eine diesbezügliche Leistungsstörung durch den Verkäufer gilt nicht als Verzicht auch im Hinblick auf eine spätere Vertragsverletzung oder Leistungsstörung und lässt die übrigen Bestimmungen des Vertrags unberührt.

11.5 Mitteilungen und sonstige Benachrichtigungen an den Verkäufer bzw. die Gesellschaft können per Post oder per E-Mail erteilt werden. Bei Postaufgabe bzw. Übermittlung per E-Mail gelten Benachrichtigungen 48 Stunden nach ihrer Postaufgabe bzw. zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung als erteilt und eingegangen.

11.6 Sollte eine einzelne Bestimmung der vorliegenden Bedingungen von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für unwirksam oder undurchführbar erklärt werden, so lässt dies die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen sowie den übrigen Teil der betreffenden Bedingung unberührt.

11.7 Verpflichten sich mehrere Personen oder Gesellschaften im Rahmen eines einzigen Vertrages zum Verkauf der Ware an die Gesellschaft, so haftet jede dieser Personen gesamtschuldnerisch für die Pflichten des Verkäufers aus dem betreffenden Vertrag, und Bezugnahmen auf den Begriff „Verkäufer“ in den vorliegenden Bedingungen sind entsprechend auszulegen.

11.8 Die Bedingungen, der Vertrag und alle sich aus diesen ergebenden oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie auch deren Auslegung unterliegen deutschem Recht; die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gerichte in Düsseldorf sind zuständig für sämtliche sich im Zusammenhang mit oder aus den vorliegenden Bedingungen oder den Verträgen ergebenden Ansprüche oder Streitigkeiten jeglicher Art; die Gesellschaft (zur Klarstellung: nicht jedoch der Verkäufer) hat jedoch das Recht, nach ihrem alleinigen Ermessen eine Klage im Hinblick auf die vorgenannten Streitigkeiten auch bei einem anderen zuständigen Gericht einzureichen.

 

Itochu Deutschland GmbH (2018) ©

ITOCHU Deutschland GmbH – Allgemeine Verkaufsbedingungen („Bedingungen“)

1. Begriffsbestimmungen:

In den vorliegenden Bedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet in Bezug auf eine Person jede Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Mittelspersonen die Person kontrolliert oder von dieser kontrolliert wird oder zusammen mit dieser einer gemeinsamen Kontrolle untersteht (wobei die Begriffe „Kontrolle“ bzw. „kontrolliert“ ein Eigentum an dem ausgegebenen stimmberechtigten Kapital der betreffenden Partei in Höhe von mindestens 50 % bedeuten);

Geschäftstag“ bezeichnet jeden Tag außer einem Samstag und Sonntag oder Feiertag in Deutschland, an dem Banken in Deutschland für den Geschäftsverkehr geöffnet sind;

Käufer“ bezeichnet den Käufer (einschließlich Beauftragter des Käufers), der die Ware bestellt;

Vertrag“ bezeichnet den Vertrag über den Verkauf und Kauf der Ware, von dem die vorliegenden Bedingungen ein Bestandteil sind;

Vertragspreis“ bezeichnet den auf der jeweiligen Rechnung als Preis für die Ware angegebenen Preis;

Lieferung“ bezeichnet die Lieferung der Ware gemäß Ziff. 6;

Ware“ bezeichnet die vom Verkäufer im Rahmen des Vertrags zu liefernde Ware;

Verkäufer“ bezeichnet ITOCHU Deutschland GmbH und die mit ihr Verbundenen Unternehmen.

2. Geltung der Bedingungen:

2.1 Für alle Preisangaben des Verkäufers und alle vom Verkäufer angenommenen Bestellungen sind die vorliegenden Bedingungen maßgeblich, die etwaige andere im Katalog des Verkäufers oder an anderer Stelle erscheinenden Bedingungen ersetzen und etwaige andere vom Käufer vorgegebene oder einbezogene oder in Bezug genommene Bedingungen, sei es in der Bestellung oder in Verhandlungen oder in zwischen dem Verkäufer und dem Käufer etablierten Gepflogenheiten, außer Kraft setzen und ausschließen. Alle vom Käufer nach dessen ausdrücklicher schriftlicher Annahme der vorliegenden Bedingungen getätigten Bestellungen gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen getätigt, und mit der Annahme von Ware durch den Käufer werden die vorliegenden Bedingungen anerkannt.

2.2 Der Käufer bestätigt, dass es keinerlei Zusicherungen außerhalb der vorliegenden Bedingungen gibt, die ihn zum Abschluss eines Vertrages veranlasst haben, und dass die vorliegenden Bedingungen die Verträge abschließend regeln.

2.3 Änderungen der vorliegenden Bedingungen (einschließlich von den Parteien vereinbarter Sonderbedingungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

3. Spezifizierung und Mengen:

Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders spezifiziert, gilt Folgendes: Liefert der Verkäufer dem Käufer eine Warenmenge von bis zu 10% über oder unter der vom Käufer bestellten Menge, ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware insgesamt oder teilweise aufgrund der Über- bzw. Unterschreitung der Bestellmenge zu beanstanden oder abzulehnen, und er hat die tatsächlich gelieferte Ware anteilig gemäß dem Verkaufspreis zu bezahlen.

4. Eigentum:

4.1 Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen vor, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen.

4.2 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer Eigentümer der Ware gemäß vorstehender Ziff. 4.1 wird, hat der Käufer ein Verzeichnis über die Ware zu führen und sie auf seinem Betriebsgrundstück getrennt von seinen eigenen Waren oder denjenigen anderer Personen sowie auf eine Weise zu lagern, die sie ohne Weiteres als Ware des Verkäufers erkennbar macht. Der Verkäufer kann die Ware zu jeder angemessenen Zeit ohne Vorankündigung prüfen, und der Käufer darf keinerlei vom Verkäufer an der Ware oder der Verpackung angebrachte Kennzeichnungen entfernen, welche die Ware bzw. die Verpackung als vom Verkäufer geliefert und als dessen Eigentum kennzeichnen.

[4.3. Durch Verarbeitung dieser Ware erwirbt der Käufer kein Eigentum an der ganz oder teilweise hergestellten Ware; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an der Ware mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.]

[4.4. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.]

[4.5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.]

[4.6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.]

[4.7. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Ware und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.]

[4.8. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.]

5. Gefahrübergang:

5.1 Die Gefahr von Verlust und Beschädigung der Ware geht gemäß etwaig bestimmter Incoterms und ansonsten bei Lieferung auf den Käufer über, und der Käufer verpflichtet sich, bis zum Eigentumsübergang auf ihn gemäß vorstehender Ziff. 4.1 als Verwahrer der so gelieferten Ware zu handeln.

5.2 Der Verkäufer haftet im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang nicht für einen Verlust jeglicher Art des Käufers, der sich aus einer nach dem Gefahrenübergang auf den Käufer auftretenden, wie auch immer hervorgerufenen Beschädigung der Ware ergibt, und ein solcher Verlust führt auch nicht dazu, dass sich eine etwaige Haftung des Käufers dem Verkäufer gegenüber vermindert oder ganz entfällt.

5.3 Der Käufer wird den Verkäufer von allen Verlusten, Schäden, Klagen, Ansprüchen, Forderungen, Prozessen, Ansprüchen, Kosten, Gebühren und Aufwendungen freistellen, die sich aus einer nach dem Gefahrenübergang auf den Käufer gemäß vorstehender Ziff. 5.1 eintretenden, wie auch immer hervorgerufenen Beschädigung der Ware ergeben.

5.4 Ab dem Gefahrenübergang auf den Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises und zum Eigentumsübergang auf den Käufer wird der Käufer (a) den Verkäufer von allen Verlusten und Schäden hinsichtlich der Ware freistellen, (b) die Ware mindestens in Höhe des Vertragspreises versichern und diese Versicherung aufrechterhalten, (c) sämtliche Einnahmen aus dieser Versicherung für den Verkäufer verwahren und (d) die Ware entsprechend den Anweisungen des Verkäufers angemessen lagern.

6. Lieferung:

6.1 Die Lieferung der Ware ist entsprechend etwaig anzuwendenden Incoterms (sofern diese im Rahmen des Vertrags schriftlich vereinbart wurden) und im Übrigen nach Maßgabe von Ziff. 6.2 bzw. 6.3 durchzuführen.

6.2 Ist die Lieferung der Ware durch den Verkäufer durchzuführen oder zu veranlassen, so gilt die Lieferung mit ihrer Übergabe an den Spediteur als erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob der Spediteur Beauftragter des Verkäufers oder des Lieferanten des Verkäufers ist oder nicht.

6.3 Ist die Lieferung nicht vom Verkäufer durchzuführen oder zu veranlassen, hat der Käufer die Ware spätestens [3] Geschäftstage, nachdem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, vom Betriebgrundstück des Verkäufers bzw. des Lieferanten des Verkäufers abzuholen, und die Lieferung erfolgt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der Ware durch den Käufer oder in dessen Auftrag. Sollte der Käufer die Abholung der Ware, wie vorstehend beschrieben, nicht veranlassen, kann der Verkäufer dem Käufer für jeden Tag des Verzugs eine nach Treu und Glauben vom Verkäufer ermittelte Hinterlegungsgebühr in Rechnung stellen; dauert der Abholungsverzug länger als 30 Kalendertage an, kann der Verkäufer den betreffenden Vertrag schriftlich gegenüber dem Käufer kündigen.

6.4 Soweit im Vertrag nicht anders festgelegt, erfolgt eine Versicherung durch den Verkäufer nicht. Ist dies im Vertrag festgelegt, erfolgt eine Versicherung durch den Verkäufer auf Gefahr und Rechnung des Käufers zu Bedingungen nach Wahl des Verkäufers.

6.5 Der Verkäufer kann die Ware in einer oder mehreren Warensendungen liefern, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, und jede Warensendung oder Lieferung stellt einen gesonderten und unabhängigen Vertrag dar.

6.6 Der Verkäufer haftet in keiner Weise für eine nicht erfolgte oder verspätete Lieferung der Ware oder eines Teils der Ware aufgrund von Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen; dies umfasst unter anderem, jedoch nicht nur Krieg, Aufstände oder andere Fälle zivilen Ungehorsams, Ausfall von Lieferanten oder sonstigen Dritten, Handlungen von Regierungen oder von Regierungsbehörden oder -stellen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Aussperrungen, Streiks, Embargos, Unglücke, Feuer, Explosionen, Überschwemmungen oder andere Fälle höherer Gewalt, Verzögerungen von Lieferungen an den Verkäufer, Arbeitskräfte- oder Materialmangel. In einem solchen Fall kann der Verkäufer ohne Haftung vom Vertrag zurücktreten oder die Leistungsfrist des Vertrags um einen Zeitraum verlängern, der mindestens der wegen dieser Ursachen verlorenen Zeit entspricht.

6.7. Soweit in Ziff. 8 nichts anderes vorgesehen ist, gilt Folgendes: Befindet sich der Käufer dem Verkäufer gegenüber im Zahlungsverzug aus einem Vertrag oder hat der Verkäufer begründeten Anlass zu der Annahme, dass ein in Ziff. 10 genanntes Ereignis eingetreten ist oder eintreten könnte, kann der Verkäufer nach seinem Ermessen alle sich auf dem Transportweg befindlichen Waren noch vor ihrer Lieferung stoppen. Übt der Verkäufer dieses Recht aus, ist der Käufer nicht zur Bezahlung der noch nicht gelieferten Ware verpflichtet; der Verkäufer ist jedoch unter keinen Umständen verpflichtet, dem Käufer Schadensersatz oder anderweitig Ausgleich für entgangene Gewinne oder eine verspätete oder nicht erfolgte Lieferung der Ware insgesamt oder von Teilen derselben, gleich aus welcher Ursache, zu leisten und haftet auch nicht für Folgeschäden oder andere Schäden.

7. Haftung und Freistellung:

7.1 Mit Ausnahme einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften und sich aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ergebende Schäden ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, gleich ob diese ausdrücklicher oder stillschweigender Natur ist, gemäß dieser Bestimmung ausgeschlossen, soweit sich die Schäden aus einer Fahrlässigkeit des Verkäufers ergeben. Die Beschränkung der Haftung des Verkäufers gilt insbesondere für Unmöglichkeit, Verzug, Mängel oder Unrichtigkeit im Hinblick auf die Ware und/oder die Lieferung der Ware, eine Verletzung des Vertrags und/oder eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten und/oder unerlaubte Handlung.

7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nicht, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Die wesentlichen Vertragspflichten umfassen auch die Pflicht zur Lieferung der Ware frei von Mängeln, die deren Funktionsfähigkeit und fristgerechte Zwecktauglichkeit mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen, sowie die Pflicht zur Gewährung von Schutz, Betreuung und Sicherheit gegenüber Kunden und/oder den Endverbrauchern der Ware.

7.3 Haftet der Verkäufer nach Ziff. 7.2, so ist diese Haftung auf diejenigen Schäden beschränkt, die (i) der Verkäufer bei Abschluss des Vertrags als eine mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder die (ii) der Verkäufer hätte vorhersehen müssen, wenn er mit angemessener Sorgfalt gehandelt hätte. Mittelbare Schäden und Folgeschäden und/oder sich aus fehlerhafter Ware ergebende Verluste sind nur dann ersatzfähig, wenn ein solcher Schaden und/oder Verlust normalerweise [nur dann zu erwarten ist, wenn die Lieferung der Ware für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird].

7.4 Die vorstehend genannten Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbeschränkungen gelten im selben Umfang für den Verkäufer und seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Beauftragten.

8. Preis und Zahlung:

8.1 Der Vertragspreis ist rein netto zu verstehen, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Verkäufer kann dem Vertragspreis Mehrwertsteuer, Einfuhr- oder Zollabgaben (sowie etwaige weitere geltende Steuern) in der bei Lieferung geltenden Höhe hinzurechnen.

8.2 Der Verkäufer wird das Recht zur Forderung der Zahlung gemäß der dem Käufer von ihm gestellten Rechnung im größtmöglichen Umfang ausüben. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, unbeschadet seiner sonstigen vereinbarten Rechte Zinsen (sowohl vor als auch nach einem entsprechenden Urteil) auf eine überfällige Forderung in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen; bei Nichtzahlung innerhalb der Laufzeit des Vertrags selbst im Hinblick auf eine einzige Bestellung behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Ausführung des Vertrags und/oder die Lieferung der weiteren vom Käufer getätigten Bestellungen bis zur vollständigen Zahlung ganz oder teilweise auszusetzen und noch ausstehende Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

8.3 Darüber hinaus hat der Verkäufer Anspruch auf Erstattung aller externen oder zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Rechte aus dem betreffenden Vertrag angemessen entstehen; dazu gehört auch, jedoch nicht nur,  die  Zahlung von  Anwaltshonoraren  und Anwaltskosten  unabhängig  davon,  ob diese  vor oder nach  Einleitung  eines gerichtlichen Verfahrens entstanden sind.

9. Mängel:

9.1 Der Käufer wird die Ware erst dann vom Spediteur des Verkäufers annehmen, wenn er sich in dessen Anwesenheit davon überzeugt hat, dass die Verpackung keinerlei Schäden aufweist, und hat die Ware auf Schäden, Mängel oder Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen (jeweils ein „Mangel“) zu überprüfen. Ist der Käufer der Auffassung, dass die Ware einen Mangel aufweist, hat er dem Verkäufer dies unter Beifügung eines ausreichenden, den Anspruch belegenden Nachweises unverzüglich schriftlich mitzuteilen (eine „Anspruchsmitteilung“).

9.2 Eine Rücksendung von Waren durch den Käufer bedarf in jedem Falle der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Im Falle einer Rücksendung von Waren ohne eine solche Zustimmung trägt der Käufer die Kosten und Aufwendungen der Rücksendung an den Verkäufer sowie die Gefahr von Verlust und Beschädigung der Ware. Die Bescheinigung des Verkäufers über das Gewicht oder die Menge zurückgesendeter und bei ihm eingegangener Waren ist endgültig und verbindlich, soweit kein offensichtlicher Fehler vorliegt.

10. Verzug und Insolvenz:

Der Verkäufer kann einen Vertrag außerdem mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Mitteilung dem Käufer gegenüber kündigen, wenn (a) der Käufer insolvent wird oder der Verkäufer berechtigterweise der Auffassung ist, dass der Käufer innerhalb der nächsten 3 Monate insolvent werden könnte, (b) der Käufer eine Handlung vornimmt oder Handlungen Dritter unterliegt, die seine Fähigkeit, frei über seine Vermögenswerte zu verfügen, wesentlich vermindert, und der Verkäufer Grund zu der Annahme hat, dass sich diese Substanzverringerung seines Vermögens negativ auf seine Fähigkeit auswirken könnte, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer regelmäßig und umgehend zu erfüllen, und/oder (c) der Käufer seinen Geschäftsbetrieb insgesamt oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebs veräußert oder einstellt oder einzustellen droht.

11. Allgemeine Bestimmungen:

11.1 Die Überschriften in den vorliegenden Bedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keinerlei Auswirkung auf deren Auslegung oder Wirkung.

11.2 Eine Abtretung, Übertragung oder anderweitige Verfügung über Rechte aus dem betreffenden Vertrag ohne die Zustimmung des Verkäufers ist dem Käufer nicht gestattet. Der Verkäufer kann seine Rechte und Pflichten aus den vorliegenden Bedingungen an eine andere Person abtreten und übertragen; eine solche Abtretung und Übertragung wird durch Übermittlung einer entsprechenden, vom Verkäufer und dem Abtretungs-/Übertragungsempfänger unterzeichneten Mitteilung wirksam.

11.3 Jedes Recht oder Rechtsmittel des Verkäufers aus einem Vertrag besteht unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel des Verkäufers, gleich ob diese in dem betreffenden Vertrag enthalten sind oder nicht.

11.4 Die vollständige oder teilweise Nichtdurchsetzung oder verspätete Durchsetzung einer Bestimmung des Vertrags durch den Verkäufer ist nicht als Verzicht des Verkäufers auf ihm zustehende Rechte aus dem Vertrag auszulegen.

11.5 Ein Verzicht des Verkäufers im Hinblick auf die Verletzung einer Bestimmung des Vertrags oder eine diesbezügliche Leistungsstörung durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auch im Hinblick auf eine spätere Vertragsverletzung oder Leistungsstörung und lässt die übrigen Bestimmungen des betreffenden Vertrags unberührt.

11.6 Sollte eine einzelne Bestimmung der vorliegenden Bedingungen von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für unwirksam oder undurchführbar erklärt werden, so lässt dies die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen sowie den übrigen Teil der betreffenden Bedingung unberührt.

11.7 Es ist dem Käufer nicht gestattet, ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers technische Daten, Know-how oder vertrauliche Informationen, die in den dem Käufer vom Verkäufer bereitgestellten Spezifikationen, Zeichnungen und technischen Beschreibungen enthalten sind, Dritten gegenüber offenzulegen; diese technischen Daten, dieses Know-how und diese vertraulichen Informationen bleiben Eigentum des Verkäufers.

11.8 Mitteilungen und sonstige Benachrichtigungen an den Verkäufer bzw. den Käufer können per Post oder per E-Mail erteilt werden. Bei Postaufgabe bzw. Übermittlung per E-Mail gelten Benachrichtigungen 48 Stunden nach ihrer Postaufgabe bzw. zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung als erteilt und eingegangen.

11.9 Verpflichten sich mehrere Personen oder Gesellschaften im Rahmen eines einzigen Vertrages zum Kauf der Ware vom Verkäufer, so haftet jede dieser Personen gesamtschuldnerisch für die Pflichten des Käufers aus dem betreffenden Vertrag, und Bezugnahmen auf den Begriff „Käufer“ in den vorliegenden Bedingungen sind entsprechend auszulegen.

11.10 Die vorliegenden Bedingungen, der Vertrag und alle sich aus diesen ergebenden oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie auch deren Auslegung unterliegen deutschem Recht; die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gerichte in Düsseldorf sind zuständig für sämtliche sich im Zusammenhang mit oder aus den vorliegenden Bedingungen oder dem Vertrag ergebenden Ansprüche oder Streitigkeiten jeglicher Art; der Verkäufer (zur Klarstellung: nicht jedoch der Käufer) hat jedoch das Recht, nach seinem alleinigen Ermessen eine Klage im Hinblick auf die vorgenannten Streitigkeiten auch bei einem anderen zuständigen Gericht einzureichen.

 

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